Kapitel 3, Teil 13: Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern

 

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Mecklenburg-Vorpommern – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche Grundlage war das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften zum Stand 31.08.2006. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde den Ländern ab dem 01.09.2006 die eigenständige Regelungskompetenz für die Besoldung und Versorgung übertragen. Mecklenburg-Vorpommern hat dies dazu genutzt, das BBesG in ein Landesbesoldungsgesetz zu überführen. Das Besoldungssystem sieht seit 01.08.2011 den Stufenaufstieg nach Erfahrung vor (statt Lebensalter).

Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten

Mit dem Gesetz über die Anpassung von Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Amtsbezügen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 werden die Bezüge für alle Besoldungsgruppen zum 01.07.2013 um 2 Prozent (zzgl. Sockelbetrag von 25 Euro) angehoben. Zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 werden zusätzlich die Bezüge jeweils um weitere 2 Prozent steigen (auch für Anwärter). Leider liegen die neuen Tabellenwerte (2013 und 2014) noch nicht vor, so dass die nachstehenden Tabellen auf eigenen Berechnungen beruhen.

Mehr Informationen unter www.besoldungstabelle.de/mecklenburg_vorpommern

Besoldungstabelle A – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 103,95 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 266,14 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 4 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro, in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 107,56 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,17 Euro 

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Wesentliche Stellenzulagen – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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