Kapitel 8, Teil 9: Beihilfe in Berlin

 

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Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

- Arzneimittel
- Heilpraktiker
- Zahn
- Wahlleistungen
- Aufwendungen im Ausland

Bei Arzneimittel gibt es keinen Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Ausnahme: am 01.04.1998 vorhandene Versorgungsempfänger, Schwerbehinderte oder Personen, die am 01.04.1998 das 55. Lebensjahr vollendet hatten.

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Vgl. Bund (siehe Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen

Eigenbehalte

Abzug von Eigenbehalten von den beihilfefähigen Aufwendungen:
- vollstationäre Krankenhausaufenthalte / Anschlussheil- und Suchtbehandlungen: 10 Euro je Kalendertag (höchstens 28 Tage / Jahr).
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: 10 Euro je Kalendertag

Belastungsgrenzen

Eigenbehalte sind auf Antrag nicht abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Einnahmen (Für Chroniker:, 1 %)

Kostendämpfungspauschale*

Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen um folgende Beträge gekürzt (sogenannte Kostendämpfungspauschale):
- A 7 bis A 8 um 60,00 Euro
- A 9 bis A 12 um 110,00 Euro
- A 13, A 14, C 1 und R 1 bis zur achten Lebensaltersstufe um 210,00 Euro
- A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R 1 ab der neunten Lebensaltersstufe und R 2 um 320,00 Euro
- B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7 um 470,00 Euro
- B 8 bis B 11 und R 8 um 780,00 Euro

Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 Prozent der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden.

Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 Prozent. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamten in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Waisen, GKV-Versicherten Beihilfeberechtigten und Versorgungsempfänger, die lediglich ein Mindestruhegehalt beziehen, und ihre Hinterbliebenen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Des Weiteren wird keine Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit erhoben.

* Die Kostendämpfungspauschale wurde um je 10,00 Euro erhöht; zum Ausgleich entfällt die sog. Praxisgebühr in Höhe von 12,00 Euro (vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften).


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