Kapitel 3, Teil 5: Besoldungsrecht der Postnachfolgeunternehmen

 

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Postnachfolgeunternehmen

Da im Bereich der Postnachfolgeunternehmungen eigenständige Regelungen für die Sonderzahlungen getroffen wurden, erfolgte für diese Beamtinnen und Beamten kein Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die jeweiligen Dienstbezüge. Folge davon ist, dass für diese eigene Tabellen gelten, die nachstehend dargestellt werden:

Bundesbesoldungstabelle A für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgenunternehmen – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppe A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,73 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,17 Euro.

Besoldungstabelle B für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgen unternehmen – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte in Postnachfolgen unternehmen – ab 01.08.2013 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 103,11 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 321,25 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro


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