Kapitel 7, Teil 2: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

 

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Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31.12.2000 geschlossen worden. Die laufenden Renten werden jedoch unverändert weitergezahlt. Für die bisher erworbenen Anwartschaften der Versicherten gelten Besitzstandsregelungen. Dabei werden vor allem auch die rentennahen Jahrgänge besonders geschützt. Für sie soll weitgehend das bisherige Recht Anwendung finden.

Neben der Ablösung des alten Gesamtversorgungssystems haben sich die Tarifvertragsparteien auf ein neues, kapitalgedecktes System der betrieblichen Altersversorgung geeinigt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Altersvorsorgeplan 2001, den wir für unsere Leser im Internet unter www.dbw-online.de bereithalten.

Anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems tritt ein Punktemodell, bei dem Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben, wenn vier Prozent des Einkommens vom Arbeitgeber in ein kapitalgedecktes System eingezahlt und verzinst werden. Die im bisherigen System erworbenen Anwartschaften werden in das Punktemodell überführt. Bereits gezahlte Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und künftig am 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent erhöht. Die Tarifeinigung vom 01.03.2002 sieht auch vor, dass sich die Beteiligung der Beschäftigten an der Finanzierung der Betriebsrente durch eigene Beiträge oder Belastung mit Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht weiter erhöht und auf den Stand von 1,41 Prozent betriebsrentenpflichtigen Entgelts bleibt. Ein steigender Finanzbedarf wird zukünftig durch steuerfreie Sanierungsgelder der Arbeitgeber gedeckt. In den neuen Ländern bleibt es bis auf weiteres bei einem Umlagesatz von einem Prozent.

Der Altersvorsorgeplan 2001 macht auch den Weg frei, für die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst die steuerlichen Möglichkeiten zu nutzen. Ebenso kann die staatliche Zulagenförderung der so genannten Riester-Rente genutzt werden (siehe auch Seiten 239 ff.) Die Anlageform der Entgeltumwandlung ist derzeit noch nicht möglich. Mit der Neuregelung konnte auch erreicht werden, dass
- das Niveau der insgesamt zu erreichenden Versorgung unter Einbeziehung einer nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Altersvorsorge an dem derzeitigen Niveau ausgerichtet wird - das neue System auch soziale Komponenten berücksichtigt und mehr Transparenz zwischen Beitragsleistung und späterer Rentenhöhe geboten werden
- die Dynamisierung auch künftig von den Tarifparteien eigenständig geregelt wird
- im neuen System die Besitzstände – Rentenleistungen sowie erworbene Anwartschaften – zu ermitteln und in das neue System zu übertragen sind.

Die Betriebsrente im öffentlichen Dienst – auch als Gesamtversorgungssystem bezeichnet – wird durch ein Punktemodell ersetzt. Sie bleibt als Pflichtversicherung ausgestaltet. Der Systemwechsel ist mit weit reichenden Änderungen verbunden. Ein neu eingeführtes Punktemodell ist unabhängig von anderen Leistungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung. Das neue System der Betriebsrente (Versorgung) für die Tarifkräfte im öffentlichen Dienst ist transparent und nachvollziehbar. Damit ist die Grundlage für eine auch in der Zukunft sichere, moderne und wettbewerbsfähige Altersversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst geschaffen.

Den Pflichtversicherten werden künftig in Abhängigkeit von Einkommen, der Beitragsleistung und Lebensalter Versorgungspunkte gutgeschrieben. Im Rentenfall ergibt sich die Versorgungsleistung aus der Addition der Versorgungspunkte und anschließender Multiplikation mit einer Messzahl.

Die Umlagefinanzierung wird zunächst beibehalten. Sie kann entsprechend den Möglichkeiten der Betriebsrentenkassen und deren Mitglieder schrittweise durch Kapitaldeckung abgelöst werden. Die vom Arbeitnehmer zu leistende Umlage beträgt 1,41 Prozent des Bruttoentgelts.

- Übergangsrecht/Besitzstandsregelungen
Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und beginnend mit dem Jahr 2002 bis zum Jahr 2007 jeweils zum 1. Juli eines Jahres mit jährlich 1 Prozent dynamisiert. Eine Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente findet nicht mehr statt. Außerdem wird auf das in der Lohnrunde 2000 vereinbarte Zurückfallen der Renten auf den Stand des Jahres 2000 verzichtet. Noch zustehende Ausgleichsbeträge werden mit der künftigen Dynamisierung abgebaut.

Auch das neue System beschränkt sich nicht auf die Betriebsrente allein, sondern bietet einen umfassenden Versicherungsschutz. Leistungsansprüche entstehen im Regelfall
- nach einer Mindestversicherungszeit von 60 Monaten
- bei Erwerbsminderung oder Tod aufgrund eines Arbeitsunfalles auch vor der Erfüllung der Mindestversicherungszeit (nicht nur in den klassischen Rentenfällen des Alters, sondern auch bei voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung im Todesfall an die Hinterbliebenen)
- unter Berücksichtigung sozialer Komponenten, beispielsweise die Berücksichtigung der Elternzeit.

Versorgungspunktesystem

Jedem Pflichtversicherten werden künftig – jeweils abhängig von Einkommen (Beitrag) und Lebensalter – Versorgungspunkte gutgeschrieben. Darüber hinaus können sich die Versorgungspunkte durch die Berücksichtigung sozialer Komponenten und die Gutschrift von Bonuspunkten erhöhen. Für die Ermittlung des Versorgungsanspruchs (Regelversorgung) wird die Summe der bis zum Versorgungsfall angesammelten Versorgungspunkte mit einem im Versorgungs-Tarifvertrag festgelegten Faktor multipliziert. Das betriebsrentenpflichtige Entgelt wird ins Verhältnis zu einem Referenzentgelt gesetzt und mit dem für das Alter des Versicherten im jeweiligen Jahr maßgebenden Altersfaktor multipliziert. Der Altersfaktor ist bei jüngeren Versicherten höher als bei älteren.

Für die Berechnung gilt folgende Formel:

Beispiel:

Im Jahr 2005 beträgt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines 30-Jährigen 28.000,00 Euro. Das angenommene Referenzentgelt beträgt 1.000,00 Euro.

Überleitung ins Punktesystem

Die bis 31.12.2001 erworbenen Anwartschaften werden ermittelt und ins neue System übertragen. Für pflichtversicherte Arbeitnehmer, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr voll endet haben, gelten besondere Regelungen. Der Besitzstand orientiert sich weitgehend an der Rente, die im bisherigen Zusatzversorgungsrecht als Altersrente – Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr – erreicht worden wäre.

Bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen werden zusätzlich zu den Versorgungspunkten, die abhängig von Einkommen und Lebensalter erworben werden, weitere – beitragslose – Versorgungspunkte zuerkannt:

- Bei Erwerbsminderung oder Tod
Vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres in bestimmtem Umfang Versorgungspunkte hinzugerechnet.

- Elternzeiten werden ab 2002 angerechnet
Für jeden vollen Kalendermonat der gesetzlichen Elternzeit, in dem kein betriebsrentenpflichtiges Entgelt erzielt wurde, werden die Versorgungspunkte aus einem fiktiven Entgelt von 500,00 Euro pro Monat und Kind berechnet.

- Rente nach Altersteilzeit
Entgelte aus Altersteilzeit werden in Höhe des vereinbarten Entgelts berücksichtigt, mindestens jedoch mit 90 Prozent des vor Beginn der Altersteilzeit maßgebenden Wertes (dies war auch nach altem Recht so).

In bestimmten Fällen ist auch die Vergabe von Bonuspunkten vorgesehen. Der Altersfaktorentabelle zur Ermittlung der Versorgungspunkte wurde ein Rechnungszinssatz von 3,25 Prozent zugrunde gelegt. Er wurde bewusst niedrig angesetzt, damit die zugesagten Rentenleistungen auch bei ungünstigen Marktverhältnissen gewährt werden. Erwirtschaftet die jeweilige Betriebsrentenkasse nach Abzug des Aufwandes für die garantierten Rentenleistungen, die sozialen Komponenten und die Verwaltungskosten Überschüsse, werden daran die Versicherten durch die Zuteilung von Bonuspunkten – also beitragslose Versorgungspunkte – beteiligt.

Die Umrechnung der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungspunkte in eine monatlich garantierte Regelaltersrente erfolgt über einen noch festzulegenden Messbetrag.

Wie bei der gesetzlichen Rente werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 Prozent des Zahlbetrages.


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