Kapitel 7, Teil 4: Aktuelles aus Bund und Ländern

 

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Aktuelles aus Bund und Ländern

Übersicht zu Änderungen im Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder seit der Föderalismusreform

Nachfolgend sind die wesentlichen bundes- und landesrechtlichen Entwicklungen (oder offiziellen Verlautbarungen der jeweiligen Landesregierungen) seit Übergang und Aufspaltung der Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht zum 01.09.2006 aufgeführt.

Die Darstellung umfasst dabei eine Untergliederung in folgende Gesichtspunkte:

Lineare Entwicklung der Bezüge

Gesetzliche Anpassungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge seit dem Zeitpunkt der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz.

Für Versorgungsempfänger ist hinsichtlich der Anpassungsgesetze beachtlich, dass jede lineare Anpassung gleichzeitig einen Absenkungsschritt bei der Bemessung der ruhe gehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 69 e BeamtVG ausgelöst hat und daher eine 1:1-Übertragung der Besoldungsanpassungen in materieller Höhe nicht erfolgte.

Der Vollzug der noch im bundeseinheitlichen Versorgungsänderungsgesetz 2001 angelegten Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes in acht Schritten von 75 auf 71,75 v. H. ist seit 2012 mittlerweile beim Bund und in allen Ländern (außer Berlin) abgeschlossen, so dass etwaige Bezügeerhöhungen für aktive Beamte und Versorgungsempfänger nunmehr wieder prozentual gleich erfolgen.

Während der Tarifabschluss mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die Jahre 2013 und 2014 in höchst unterschiedlicher Weise in die Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze der Länder eingeflossen ist – zeit- und inhaltsgleiche Übernahmen gab es nur in Bayern und Hamburg – steht für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes ein neues Gesetzgebungsverfahren nach Abschluss der tariflichen Einkommensrunde für Bund und Kommunen im Frühjahr 2014 an.

Aktuell gültige Besoldungstabellen für den Bund und die jeweiligen Bundesländer finden Sie im Internet z.B. unter www.beamtenversorgung-in-bund-und-laendern.de.

Altersgrenzen

Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wird – gemäß dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 – seit dem Jahr 2012 bei der Altersrente die Regelaltersgrenze, abhängig vom Geburtsjahrgang, stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Eine entsprechende Anhebung der Altersgrenzen gibt es auch bei den anderen Rentenarten.

Die Anhebung der Altersgrenzen wurde und wird im Beamtenrecht bezüglich des Ruhestandseintritts im Wesentlichen inhaltsgleich nachvollzogen. Dies betrifft zumeist sowohl die Regelaltersgrenze als auch die für besondere Berufsgruppen (v. a. die Vollzugsdienste von Justiz, Polizei und Feuerwehr) bestehenden besonderen Altersgrenzen. Die Entwicklung befindet sich – wie nachfolgend aufgeführt – im Einzelnen jedoch nicht mehr im bundesweiten Gleichschritt.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

Auch wenn das bis 2006 bundeseinheitliche Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in seinen Grundpfeilern und verfassungsrechtlich verankerten Kernstrukturen weiterhin inhaltlich im Bundes- und Landesrecht Bestand hat, haben sich durch eine kaum überschaubare Vielzahl gesetzlicher Entwicklungen der zurückliegenden Jahre zahlreiche Modifikationen und Unterschiede ergeben, welche einer gesonderten Aufführung bedürfen.

Die meisten Länder haben mittlerweile entweder eigene Vollregelungen im Beamtenversorgungsrecht erlassen oder zumindest das bisherige Bundesrecht formell in Landesrecht überführt. Darüber hinaus besteht vereinzelt aber auch noch ein Nebeneinander von altem Bundesrecht und einzelnen Änderungen durch Landesrecht, welches noch nicht zu einem eigenständigen Landes-Beamtenversorgungsgesetz geführt hat, so dass mehrere Gesetze parallel zueinander Anwendung finden. Auch das Bundesland Nordrhein-Westfalen – immerhin das Land mit den meisten Beamten und seinerzeit zugleich ein starker Befürworter der Föderalismusreform im Dienstrecht – hat diesen Zustand noch immer nicht im Rahmen einer „großen“ Dienstrechtsreform beseitigt.

Aufgrund der auseinandergefallenen Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht und auch wegen der auch künftig wohl uneinheitlichen Entwicklung mussten der Bund und die Länder als Anschlussregelung für § 107 b BeamtVG (Verteilung der Versorgungslasten) mittlerweile einen multilateralen „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln“ (Versorgungslastenteilungs-
Staatsvertrag) schließen, welcher zu einem Wechsel vom bisherigen System der anteiligen Kostenerstattung zu einem pauschalen Abfindungssystem geführt hat und in Bund und Ländern zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.

Im Folgenden werden die wesentlichen seit der Föderalismusreform durchgeführten oder absehbaren materiellen Neuerungen im Beamtenversorgungsrecht von Bund und Ländern aufgezeigt.

Bund: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG)
Zuletzt bekannt gemacht am 24.02.2010.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.01.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.01.2011: 0,6 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.08.2011: 0,3 Prozent linear. Zum 01.03.2012: 3,3 Prozent linear. Zum 01.01.2013: 1,2 Prozent linear. Zum 01.08.2013: 1,2 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,9901) multipliziert.
- Betragsmäßig dem vorigen Bezügeniveau entsprechende Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem DNeuG.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage bis Januar 2013.
- Einführung eines eigenständigen – entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gedeckelten – Abzugs für Pflegeleistungen (§ 50 f BeamtVG).
- Anspruch auf Versorgungsauskunft nach schriftlichem Antrag.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter grundsätzlicher Einführung des Grundsatzes des internen Ausgleichs der beamtenrechtlichen Versorgungspositionen.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Verbesserungen bei den Regelungen der Dienstunfallfürsorge im Falle von Einsatzunfällen bei besonderer Auslandsverwendung und bei der Höhe der einmaligen Unfallentschädigung.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Schaffung vorübergehender besonderer Regelungen zum Ruhestandseintritt für Beamte der Bundeswehr.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Altersgeldgesetz zur sog. Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen bei freiwilligem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

Baden-Württemberg: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)
Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,5 Prozent linear. Zum 01.08.2008: (bis BesGr A 9) bzw. zum 01.11.2008: (ab BesGr A 10) 1,4 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 2,0 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.03.2012: (bis BesGr A10) bzw. zum 01.08.2012: (ab BesGr A11) 1,2 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro. Zum 01.07.2013 bzw. 01.10.2013 bzw. 01.01.2014: 2,45 Prozent linear. Zum 01.07.2014 bzw. 01.10.2014 bzw. 01.01.2015: 2,75 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert.
- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (LBeamtVGBW) im Rahmen der Neukonzeption des Dienstrechts ab dem Jahr 2011.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage bis Februar 2015.
- Einführung eines Altersgeldes zur Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen unter Vollzug einer sog. Trennung der Systeme bei der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.
- Begrenzung der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf max. 5 Jahre.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,4 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Erteilung einer Versorgungsauskunft in 5-jährigem Turnus beginnend mit dem Jahr 2016.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

Bayern: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)
Neufassung im Rahmen des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht vom 05.08.2010

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.10.2007: 3,0 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. (Gesetzentwurf): Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro. Zum 01.11.2012: 1,5 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2013: 2,65 Prozent linear. Zum 01.01.2014: 2,95 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langer Dienstzeit oder Wechselschichtdienst möglich. Einführung einer besonderen Antragsaltersgrenze bei Schicht- oder Wechselschichtdienst. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 64. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007/Ende 2010) hinaus erhalten.
- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (BayBeamtVG) im Rahmen der Neukonzeption des Dienstrechts ab dem Jahr 2011.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Höchstanrechnung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung bleibt wie bisher bei drei Jahren (1095 Tagen).
- Schrittweises Entfallen der Zahlung eines Ausgleichsbetrages bei besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 470 Euro pro Monat.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Gewährung eines Versorgungszuschlags für Lehrkräfte, welche im ihrem letzten Schulhalbjahr die gesetzliche Altersgrenze überschreiten.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.

Berlin: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 21.06.2011
Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.10.2010: 1,5 Prozent linear. Zum 01.08.2011: 2,0 Prozent linear (5. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.08.2012: 2,0 Prozent. Zum 01.08.2013: 2,0 Prozent linear (7. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Absichtserklärung des Senats – zum 01.08.2014: 2,5 Prozent linear.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt; letztere liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 61. und 63. Lebensjahr. Geringfügige Ermäßigungen sind bei langjährigem Einsatzdienst möglich. Eine weitere Sonderregelung ermöglicht für sog. Personalüberhangkräfte – bei dienstlichem Interesse – den Ruhestandseintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Formelle Überleitung des alten Bundesrechts zur Beamtenversorgung in Berliner Landesrecht.
- Die bisherigen Bundesregelungen zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bleiben zunächst unverändert bestehen.
- Punktuelle Anpassung des Beamtenversorgungsrechts an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Einzelne Neudefinition und Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Die bisherige Gefahr der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten entfällt.
- Grundlegende Neufassung eines Berliner Beamtenversorgungsgesetzes voraussichtlich für das Jahr 2014 vorgesehen.

Brandenburg: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG)
Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts vom 20. November 2013.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,5 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). ). Zum 01.07.2013: 2,45 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 21 Euro. Zum 01.07.2014: 1,8 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr ab dem Jahr 2014. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die besonderen Altersgrenzen für Vollzugsdienste werden ebenfalls schrittweise um 2 Jahre angehoben. Ausnahmeregelungen zur Altersgrenzenanhebung bei Vorliegen besonders langer Dienstzeiten entsprechend den Bestimmungen im Bundesrecht.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.
- Erweiterung der Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen Rentenanspruchs.
- Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten: künftig bis zu 855 Tage
- Mittelfristige, schrittweise Abschaffung des Familienzuschlags der Stufe 1 für verheiratete Beamte und Versorgungsempfänger.
- Höhe der Witwenversorgung wird für alle ab 2014 hinzutretenden Fälle auf 55 v. H. festgesetzt; Abschaffung der bisherigen Besitzstandsregelung für die Zukunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat. Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Neukonzeption der Vorschriften zum Kindererziehungszuschlag durch Festbetragsregelung.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.

Bremen: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz vom 23.10.2007
Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.11.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: (bis BesGr A 11) bzw. zum 01.10.2011: (ab BesGr A 12) 1,5 Prozent. Zum 01.04.2012: (bis BesGr A 11) bzw. zum 01.10.2012: (ab BesGr A 12) 1,9 Prozent, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.07.2013: 2,65 Prozent (bis BesGr A 10); 1,0 Prozent (bis BesGr A 12). Zum 01.07.2014: 2,95 Prozent (bis BesGr A 10); 1,0 Prozent (bis BesGr A 12).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste (ausgenommen Feuerwehrbeamte der Laufbahngruppe 1) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Wortgleiche Überführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) 2006 in Bremisches Landesrecht (BremBeamtVG).
- Einzelne Ersetzung des § 5 BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.

Hamburg: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) vom 26.01.2010
Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen Beamtenversorgungsgesetz 2006 – unter Berücksichtigung der Neuregelung des Hamburgischen Besoldungsrechts.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2013: 2,45 Prozent linear. Zum 01.01.2014: 2,75 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsrechts.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage bis Januar 2014. Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 400 Euro pro Monat.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Einbau der pauschalierten jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden sowohl mittels einer gesonderten Minderung als auch einer anschließenden Erhöhung modifiziert bemessen.

Hessen: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 28.01.2011. Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Umfassende Neukonzeption im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG) tritt zum 01.03.2014 in Kraft.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.10.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.10.2012: 2,6 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.07.2013: 2,6 Prozent linear. Zum 01.04.2014: 2,6 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. In den Vollzugsdiensten Ausnahmeregelungen bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Anrechnung von Verwendungseinkommen auf das Ruhegehalt nach Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze aufgehoben. – Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einführung eines Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungsauskunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 467 Euro pro Monat.
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.

2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.06.2013 (u.a.):

- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Grundgehaltstabelle
- Neufassung der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 62 v. H. aus BesGr. A 6
- Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene.
- Aufhebung der Beschränkung ruhegehaltfähiger Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Lockerung der Kriterien zur Annahme einer Versorgungsehe (> 3 Monate Ehezeit).
- Einführung eines Anspruchs auf Altersgeld an Stelle der Nachversicherung („Mitnahmefähigkeit“)

Mecklenburg-Vorpommern: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz – BeamtVÜG M-V) vom 04.07.2011

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.08.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.07.2013: 2,0 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 25 Euro. Zum 01.01.2014: 2,0 Prozent linear. Zum 01.01.2015: 2,0 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die Vollzugsdienste der Laufbahngruppe 2 treten künftig mit Vollendung des 64. Lebensjahres in den Ruhestand. Ausnahmeregelungen bei langjährigem Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage bis Mai 2015.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.

Niedersachsen: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.11.2011. Größtenteils inhaltsgleiche Übernahme des bisherigen Beamtenversorgungsrechts mit landesrechtlichen Änderungen/ Ergänzungen).

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.01.2008: 3,0 Prozent linear. Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2013: 2,65 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsdienste steigt auf das 62. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 60. Lebensjahr abgesenkt.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Altersteilzeit ist künftig im Umfang von 8/10 ruhegehaltfähig.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Gesetz zur Einführung eines Altersgeldes zur Mitnahme der Versorgungsansprüche bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst; modifizierte Trennung der Systeme bei der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.

Nordrhein-Westfalen: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW). Überleitung des bisherigen Bundesrechts unter Einschluss bisheriger Änderungen in nordrhein-westfälisches Landesrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz vom 16. Mai 2013.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.07.2008: 2,9 Prozent linear. Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend bis einschließlich Besoldungsgruppe A8 Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2013: 2,65 Prozent (bis BesGr A 10); 1,0 Prozent (bis BesGr A 12). Zum 01.01.2014: 2,95 Prozent (bis BesGr A 10); 1,0 Prozent (bis BesGr A 12).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für die Vollzugsdienste von Polizei und Justiz um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung bleibt beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Verminderung der Ruhegehaltfähigkeit von Altersteilzeit auf 8/10
- Verringerung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit von 3 Jahren auf 855 Tage bis zum Jahr 2018.
- Beibehaltung des pauschalen Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit aus früherem Bundesrecht in Höhe von 325 Euro.
- Wegfall des sog. Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter Beibehaltung der externen Versorgungsteilung.

Rheinland-Pfalz: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG). Neufassung im Rahmen des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18.06.2013.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.10.2007: 1,7 Prozent linear (bis BesGr A 6); 1,1 Prozent linear (bis BesGr A 9); 0,5 Prozent linear (ab BesGr A 10). Zum 01.10.2008: 2,2 Prozent linear (bis BesGr A 6); 1,35 Prozent linear (bis BesGr A 9); 0,5 Prozent linear (ab BesGr A 10). Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2012 bzw. zum 01.07.2012: 1,0 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (bis BesGr A 8). Zum 01.01.2013 bzw. zum 01.07.2013: 1,0 Prozent linear. Zum 01.01.2014 bzw. zum 01.07.2014: 1,0 Prozent linear. Zum 01.01.2015 bzw. zum 01.07.2015: 1,0 Prozent linear. Zum 01.01.2016 bzw. zum 01.07.2016: 1,0 Prozent linear.

Altersgrenzen

Allgemeine Altersgrenze bleibt zunächst beim 65. Lebensjahr. Die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 65. Lebensjahr; Ausnahmeregelungen u. a. bei Wechselschichtdienst möglich. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Altersteilzeit nur noch in Höhe des Umfangs der Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
- Integration der Sonderzahlung in Höhe von 4,17 Prozent eines Jahresbezugs in die Grundgehaltstabelle.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Verringerung der Berücksichtigung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit von 3 Jahren auf 855 Tage bis 2018
- Anpassung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 470 Euro pro Monat.
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag im Wege dynamischer Festbeträge.

Saarland: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14.05.2008 (entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006).

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.04.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.07.2012: 1,9 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.05.2013 bzw. 01.07.2013 bzw. 01.09.2013: 2,3 % linear. Zum 01.05.2014 bzw. 01.07.2014 bzw. 01.09.2014: 1,8 Prozent linear.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.

Sachsen: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen vom Kabinett verabschiedet.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.05.2008 (bis BesGr A 9) bzw. zum 01. Sept. 2008 (ab BesGr A 10): 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.03.2013 bzw. 01.09.2013: 2,65 Prozent linear. Zum 01.04.2014: 2,95 Prozent.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für den Polizei- und Justizvollzugsdienst um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Im höheren Polizeivollzugsdienst gilt künftig das 64. Lebensjahr. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren oder bei Einsatzdienst in den Vollzugsdiensten. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung verbleibt beim 60. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Fortgeltungsanordnung des BeamtVG als sächsisches Landesrecht mit Ausnahme der §§ 71–73 .
- Beibehaltung der externen Teilung beim Versorgungsausgleich unter Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs.
- Besondere Vorruhestandsregelungen für Beamte, welche bis zum Jahr 2020 das 60. Lebensjahr vollenden, unter Begrenzung des Versorgungsabschlags auf 10,8 v.H.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Entwurf eines sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes mit Neufassung eines Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes – SächsBeamtVG – (soll im Laufe des Jahres 2014 in Kraft treten)
- Allgemeine Vereinfachungen und Neustrukturierungen gemäß den landesrechtlichen Erfordernissen.
- Beibehaltung der maximalen Berücksichtigungsfähigkeit von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei drei Jahren.
- Aufhebung der Beschränkung der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten auf solche nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 66,47 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
- Erhöhung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrages bei vorzeitigem Ruhestand auf 400 Euro pro Monat.
- Anspruch auf Altersgeld (Mitnahmefähigkeit von Versorgungsanwartschaften) bei freiwilligem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
- Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Beamtenversorgungsrecht mit der Ehe.
- Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf eine Versorgungsauskunft.
- Schaffung einer kenntnisunabhänigen Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Sachsen-Anhalt: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz – Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt – in der Fassung vom 8. Februar 2011 (entspricht dem Beamtenversorgungsgesetz 2006 unter Einschluss einzelner Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze).

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.05.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.01.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.07.2013: 2,65 Prozent linear. Zum 01.07.2014: 2,95 Prozent linear.

Altersgrenzen

Zunächst noch keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Neuregelung der § 14 a und § 48 BeamtVG durch Landesrecht.
- Besondere Vorruhestandsregelung für Polizeivollzugsbeamte in Kraft.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 400 Euro pro Monat.
- Überleitung der Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA).

Schleswig-Holstein: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26.01.2012. Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.01.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: 1,5 Prozent linear (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.01.2012: 1,7 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro. Zum 01.07.2013: 2,45 Prozent linear. Zum 01.10.2014: 2,75 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Polizei (laufbahngruppenabhängig) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Überführung des bisherigen Beamtenversorgungsrechts in eine Überleitungsfassung als schleswig-holsteinisches Landesrecht.
- Einzelne gesetzliche Klarstellungen sowie Anpassungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage bis Januar 2015.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2012.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Festbeträge.
- Einbeziehung von Landwirtschaftsrenten in die Ruhensregelungen zum Versorgungsbezug.

Thüringen: Hinweise zur Beamtenversorgung

Gesetzliche Grundlage

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG). Neufassung im Rahmen eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung und der Altersgrenzen der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (ThürGVersA) vom 22.06.2011.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.07.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.10.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.04.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.10.2013: 2,45 Prozent linear. Zum 01.08.2014: 2,75 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und zum Teil der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Abhängig von der Fachlaufbahn und der Laufbahngruppe gilt künftig das 60. bis 64. Lebensjahr als besondere Altersgrenze. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Absenkung der allgemeinen Antragsaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Versorgungsbezüge.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 470 Euro pro Monat.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2016.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Schaffung besonderer versorgungsrechtlicher Vorruhestandsregelungen für Lehrer der Geburtsjahrgänge vor 1954 mit Ausnahme der Lehrer an Grundschulen.


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