Kapitel 3, Teil 11: Besoldungsrecht in Hamburg

 

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Hamburg – Besoldungsrecht

Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist das Hamburgische Besoldungsgesetz (HambBesG), welches eine vollständige Neuregelung darstellt. Damit nutzte die Freie und Hansestadt Hamburg ihre durch die Föderalismusreform eingeräumte Gesetzgebungskompetenz dazu, ein eigenes Besoldungsgesetz zu verabschieden und das Grundgehalt neu zu regeln. Im Gegensatz zum früheren bundeseinheitlichen Besoldungsrecht wird das Grundgehalt nach nur 7 Stufen bemessen. Der Aufstieg in den Stufen erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung und ist völlig unabhängig vom Lebensalter und dem Dienstalter. Der Einstieg erfolgt grundsätzlich in der ersten Stufe unabhängig vom Alter, der Stufenaufstieg erfolgt in eine 3-2-3-4-4-6-6-Jahresrhythmus (28 Jahre Durchlauf). Das Besoldungsanpassungsgesetz 2011 sah für das Jahr 2011 eine Linearanpassung von 1,5 Prozent zum 01.04.2011 sowie für 2012 den Einbau der jährlichen Sonderzahlung von 1.000 Euro zzgl. Urlaubsgeld i.H.v. 400 Euro bis zur BesGr. A 8 durch Erhöhung der Dienstbezüge ab 01.01.2012 um 116,68 Euro für die BesGr. A 4 bis A 8, um 83,34 Euro für die BesGr. A 9 bis A 16 sowie um 25 Euro für Anwärter mit einer anschließenden Linearanpassung von 1,9 Prozent vor.

Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten

Hamburg setzt das Tarifergebnis unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen unterschiede zeit- und inhaltsgleich um. Die Bezüge für Hamburger Beamte und Versorgungsempfänger wurden rückwirkend zum 01.01.2013 um 2,45 Prozent und zum 01.01.2014 um weitere 2,75 Prozent erhöht werden. 0,2 Prozentpunkte „höhere Anpassung“ werden einbehalten und der Versorgungsrücklage zugeführt.

Besoldungstabelle A – Neuverbeamtung – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle B – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 104,12 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 321,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag
zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 107,75 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,40 Euro

Besoldungstabelle C – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle W – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – Neuverbeamtung –
ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungstabelle R – Überleitungstabelle – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)


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