Kapitel .3, Teil 11: Besoldungsrecht in Hamburg
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Hamburg – Besoldungsrecht
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Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage ist das Hamburgische Besoldungsgesetz (HambBesG), welches eine vollständige Neuregelung darstellt. Damit nutzte die Freie und Hansestadt Hamburg ihre durch die Föderalismusreform eingeräumte Gesetzgebungskompetenz dazu, ein eigenes Besoldungsgesetz zu verabschieden und das Grundgehalt neu zu regeln. Im Gegensatz zum früheren bundeseinheitlichen Besoldungsrecht wird das Grundgehalt nach nur 7 Stufen bemessen. Der Aufstieg in den Stufen erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung und ist völlig unabhängig vom Lebensalter und dem Dienstalter. Der Einstieg erfolgt grundsätzlich in der ersten Stufe unabhängig vom Alter, der Stufenaufstieg erfolgt in eine 3-2-3-4-4-6-6-Jahresrhythmus (28 Jahre Durchlauf). Das Besoldungsanpassungsgesetz 2011 sah für das Jahr 2011 eine Linearanpassung von 1,5 Prozent zum 01.04.2011 sowie für 2012 den Einbau der jährlichen Sonderzahlung von 1.000 Euro zzgl. Urlaubsgeld i.H.v. 400 Euro bis zur BesGr. A 8 durch Erhöhung der Dienstbezüge ab 01.01.2012 um 116,68 Euro für die BesGr. A 4 bis A 8, um 83,34 Euro für die BesGr. A 9 bis A 16 sowie um 25 Euro für Anwärter mit einer anschließenden Linearanpassung von 1,9 Prozent vor.
Übertragung des Tarifergebnisses im TV-L 2013/2014 auf die Landesbeamten
Hamburg setzt das Tarifergebnis unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen unterschiede zeit- und inhaltsgleich um. Die Bezüge für Hamburger Beamte und Versorgungsempfänger wurden rückwirkend zum 01.01.2013 um 2,45 Prozent und zum 01.01.2014 um weitere 2,75 Prozent erhöht werden. 0,2 Prozentpunkte „höhere Anpassung“ werden einbehalten und der Versorgungsrücklage zugeführt.
Besoldungstabelle A – Neuverbeamtung – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle B – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Familienzuschlag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 104,12 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 321,74 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag
zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 107,75 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,40 Euro
Besoldungstabelle C – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle W – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – Neuverbeamtung –
ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Anwärtergrundbetrag – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle R – Überleitungstabelle – ab 01.01.2014 (Monatsbeträge in Euro)
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mehr zu: Ausgabe 2014
- Kapitel .1: Der öffentliche Sektor
- Kapitel .2, Teil 1: Tarifrecht und Entgelttabellen für den öffentlichen Dienst
- Kapitel .2, Teil 2: Ausgewählte Regelungen des TVöD
- Kapitel .2, Teil 3: Wegweiser zu den Entgelttabellen für den TVöD (Bund und Kommunen)
- Kapitel .2, Teil 4: Neues Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder
- Kapitel .2, Teil 5: Auszubildende im öffentlichen Dienst
- Kapitel .3, Teil 10: Besoldungsrecht in Bremen
- Kapitel .3, Teil 11: Besoldungsrecht in Hamburg
- Kapitel .3, Teil 12: Besoldungsrecht in Hessen
- Kapitel .3, Teil 13: Besoldungsrecht in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel .3, Teil 14: Besoldungsrecht in Niedersachsen
- Kapitel .3, Teil 15: Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel .3, Teil 16: Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz
- Kapitel .3, Teil 17: Besoldungsrecht im Saarland
- Kapitel .3, Teil 18: Besoldungsrecht in Sachsen
- Kapitel .3, Teil 19: Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt
- Kapitel .3, Teil 1: Besoldungsrecht und Besoldungstabellen in Bund und Ländern
- Kapitel .3, Teil 20: Besoldungsrecht in Schleswig-Holstein
- Kapitel .3, Teil 21: Besoldungsrecht in Thüringen
- Kapitel .3, Teil 2: Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst
- Kapitel .3, Teil 3: Wegweiser zu den Besoldungstabellen in Bund und Ländern
- Kapitel .3, Teil 4: Besoldungsrecht des Bundes
- Kapitel .3, Teil 5: Besoldungsrecht der Postnachfolgeunternehmen
- Kapitel .3, Teil 6: Besoldungsrecht in Baden-Wuerttemberg
- Kapitel .3, Teil 7: Besoldungsrecht in Bayern
- Kapitel .3, Teil 8: Besoldungsrecht in Berlin
- Kapitel .3, Teil 9: Besoldungsrecht in Brandenburg
- Kapitel .4, Teil 1: Arbeitszeit und Urlaub von Beamten und Arbeitnehmern
- Kapitel .4, Teil 2: Altersteilzeit im öffentlichen Dienst
- Kapitel .5: Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
- Kapitel .6: Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Tarifbeschäftigte
- Kapitel .7, Teil 1: Rente, Zusatzversorgung, Beamtenversorgung und Private Versorgung
- Kapitel .7, Teil 2: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- Kapitel .7, Teil 3: Beamtenversorgung in Bund und Ländern
- Kapitel .7, Teil 4: Aktuelles aus Bund und Ländern
- Kapitel .7, Teil 5: Die staatliche Riester-Förderung für Arbeitnehmer und Beamte
- Kapitel .8, Teil 10: Beihilfe in Brandenburg
- Kapitel .8, Teil 11: Beihilfe in Bremen
- Kapitel .8, Teil 12: Beihilfe in Hamburg
- Kapitel .8, Teil 13: Beihilfe in Hessen
- Kapitel .8, Teil 14: Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
- Kapitel .8, Teil 15: Beihilfe in Niedersachsen
- Kapitel .8, Teil 16: Beihilfe in Nordrhein-Westfalen
- Kapitel .8, Teil 17: Beihilfe in Rheinland-Pfalz
- Kapitel .8, Teil 18: Beihilfe im Saarland
- Kapitel .8, Teil 19: Beihilfe in Sachsen
- Kapitel .8, Teil 1: Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe
- Kapitel .8, Teil 20: Beihilfe in Sachsen-Anhalt
- Kapitel .8, Teil 21: Beihilfe in Schleswig-Holstein
- Kapitel .8, Teil 22: Beihilfe in Thüringen
- Kapitel .8, Teil 2: Die Pflegeversicherung
- Kapitel .8, Teil 3: Private Krankenversicherung
- Kapitel .8, Teil 4: Das Beihilferecht des Bundes, Teil 1
- Kapitel .8, Teil 5: Das Beihilferecht des Bundes, Teil 2
- Kapitel .8, Teil 6: Beihilferegelungen in den Ländern
- Kapitel .8, Teil 7: Beihilfe in Baden-Württemberg
- Kapitel .8, Teil 8: Beihilfe in Bayern
- Kapitel .8, Teil 9: Beihilfe in Berlin
- Kapitel .9: Soziales und Familie
- Kapitel 10: Steuern von A bis Z
- Kapitel 11: Stichwortverzeichnis und Autorenübersicht
- Rund ums Geld im öffentlichen Dienst (Ausgabe 2014) - Übersicht
- Vorspann: DBW - Zusammenschluss der SELBSTHILFEEINRICHTUNGEN für den öffentlichen Dienst